Der Schützenverein Nordlohne wurde im Jahr 1911 gegründet. Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 13.01.2012 wird die Satzung überarbeitet und die Änderungen werden in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Schützenverein Nordlohne 1911 e. V.“ Der Sitz des Vereins ist Nordlohne, Gemeinde Wietmarschen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der vornehmliche Zweck des Vereins besteht in der Pflege der Dorfgemeinschaft, insbesondere durch das jährliche Schützenfest und andere Vereinsfeste und Veranstaltungen sowie die Förderung des Schießsports.Ein weiterer Zweck ist die Ehrung der gefallenen und verstorbenen Schützenbrüder.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von finanziellem Gewinn ausgerichtet. Etwaige Überschüsse und Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und der Organe haben keine Ansprüche auf irgendwelche Erträgnisse des Vereins oder sonstige Zuwendungen.
§ 3 - Grenzen des Vereins
Der Schützenverein Nordlohne umfasst das Gebiet der Ortschaft Nordlohne.
§ 4 - Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod
durch freiwilligen Austritt
durch Ausschluss
Der Ein- bzw. Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung des Interessenten bzw. des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erklären.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied den Verein in irgendeiner Weise schädigt, den Satzungen zuwiderhandelt oder trotz Mahnungen den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins, können jedoch über den Ausschluss Einspruch erheben. Über diesen Einspruch muss in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden werden.
Der Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im Lastschriftverfahren zu entrichten. Alle Mitglieder, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und mindestens fünf Jahre den vollen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben, sind beitragsfrei. Dieses muss formlos beim Vorstand erklärt werden.
Weiterhin sind alle in einer Mitgliederversammlung ernannten Ehrenmitglieder beitragsfrei.
§ 5 - Aufgaben und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr und zwar im 1. Quartal hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Kassenrevision verbunden. Die Vorstandsmitglieder werden wechselweise in ihren Ämtern auf zwei Jahre gewählt.
Zu Mitgliederversammlungen ist durch öffentlichen Aushang im Aushängekasten am Dorfgemeinschaftshaus unter Gemeindenachrichten, spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Außerdem wird der Termin der Mitgliederversammlungen in der örtlichen Tagespresse und auf der Internetseite des Schützenvereins bekanntgegeben.
Weiterhin sind die Kassenprüfer alle zwei Jahre neu zu wählen, wobei zu beachten ist, dass nicht beide Kassenprüfer wiedergewählt werden dürfen.
Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf anberaumt.Über Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind durch den ersten Schriftführer des Vereins Protokolle zu fertigen und durch den ersten Vorsitzenden und den ersten Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist auf der jeweils folgenden Versammlung bzw. Vorstandssitzung zu verlesen und mit den Vereinsbüchern zu verwahren.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht können nur in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder ausüben.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 6 - Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Vorstand des Vereins gem. §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein, jeder für sich allein, gerichtlich und außergerichtlich.
Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes gem. § 26 BGB ist gegenüber Dritten unbeschränkt.
Zum Vorstand gehört weiterhin der Schriftführer, Beisitzer, Kassierer, Kommandeur, 1. und 2. Schießwart. Aus den Reihen des Vorstandes wird ein Mitglied als Hausvorstand des Dorfgemeinschaftshauses bestimmt, dessen Träger neben der Landjugend auch der Schützenverein ist. Das zweite Mitglied des Hausvorstandes wird aus der Mitgliederversammlung heraus gewählt.
Die Fahnenträger und die übrigen Mitglieder des Festausschusses können im Bedarfsfall zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt immer auf zwei Jahre und zwar jedes Jahr im Wechsel. Liegt zwischen der Mitgliederversammlung ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren, verlängert sich die Amtsperiode des Vorstandes über den Zweijahreszeitraum hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstandes in der nächsten Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt über zwei Jahre hinaus, bis hin zur Wahl eines neuen Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 7 - Schützenfest
Der Verein feiert jedes Jahr in der Zeit zwischen Christi Himmelfahrt und Pfingsten an zwei Tagen das Schützenfest in althergebrachter Weise. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen und schönen Festverlauf Sorge zu tragen.
Die Beschlussfassung über die Anberaumung des Schützenfestes und dessen Durchführung liegt in jedem Fall in der Hand des Vorstandes.
§ 8 - König
Die Königswürde kann jedes volljährige Mitglied erwerben, das seit mindestens 2 Jahren in Nordlohne ansässig und seit 2 Jahren Mitglied des Vereins ist.
Falls ein Mitglied, welches nicht in Nordlohne ansässig ist, die Königswürde erwerben möchte, hat er vor Beginn der Schützenfesttage einen formlosen Antrag an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand kann diesem Antrag zustimmen, wenn der Antragsteller eine Örtlichkeit benennt, die als Anlaufadresse während seiner Amtszeit gilt. Die Örtlichkeit muss durch die Person bestätigt werden an dessen Ort (Krönung, Antreten, Essen etc.) es stattfinden soll. Das Ergebnis der Abstimmung muss nicht durch den Vorstand begründet werden.
Der König wählt eine Königin. Mitglieder, die bereits König gewesen sind, können frühestens nach 5 Jahren wieder die Königswürde erwerben. Das Königsschießen ist frei. Alle Mitglieder sollten daran teilnehmen. Die fünf Schützen mit der höchsten Punktzahl sind in der Stechrunde, aus der der Schütze mit der höchsten Punktzahl, wobei die geschossenen Punkte aus der 1. Runde mitgezählt werden, als König hervorgeht.
Jeder, der am Königsschießen teilnimmt und die Voraussetzungen erfüllt, ist verpflichtet, bei Erringen der höchsten Punktzahl die Königswürde anzunehmen. Der König ist verpflichtet, auf seine Kosten bis zum nächsten Schützenfest für die Königskette eine Plakette mit entsprechender Inschrift anfertigen zu lassen.
Der König und die Königin erhalten eine Aufwandsentschädigung, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der König erhält vom Verein eine Erinnerungsplakette mit der Jahreszahl, in der er die Königswürde errungen hat. Während seiner Amtszeit sorgt der König für Räumlichkeiten zum Essen etc.
§ 8a - Kaiser
Das Kaiserschießen wird alle 5 Jahre, ab dem Jahre 2011 durchgeführt. Das Kaiserschießen findet am Samstag vor dem Schützenfest statt. Zeitgleich zum Kaiserschießen wird ein zusätzliches Preisschießen stattfinden, um die anderen Mitglieder einzubinden.
Am Kaiserschießen kann jeder noch lebende König des Schützenvereins Nordlohne teilnehmen, auch wenn er nicht mehr Vereinsmitglied ist. Die Regeln und der Ablauf des Schießens werden durch den Vorstand bestimmt.
Der Kaiser hat keinerlei finanzielle oder repräsentative Verpflichtungen. Der Kaiser erhält vom Verein eine Erinnerungsplakette mit der Jahreszahl, in der er die Kaiserwürde errungen hat. Die Kaiserwürde kann nur einmal erworben werden.
§ 9 - Preisschießen
An den Schützenfesttagen findet ein Preisschießen statt. Am 1. Schützenfesttag kann jeder teilnehmen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Am 2. Festtag können nur Vereinsmitglieder teilnehmen.
§ 10 - Feste und Veranstaltungen
Es sollen im Laufe des Jahres außer dem Schützenfest folgende jährliche Feste und Veranstaltungen durchgeführt werden.
Winterfest
Gemütliches Beisammensein der Mitglieder und deren Ehefrauen sowie der Witwen der verstorbenen Mitglieder.
Die Termine werden jedes Jahr vom Vorstand neu festgesetzt.
§ 11 - Ehrung von Mitgliedern
Alle Mitglieder, die über 25 bzw. 40 Jahre dem Verein angehören, werden mit einer Geschenkplakette geehrt. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, bekommen
einen Ehrenteller. Über die 50 Jahre hinaus wird alle 10 Jahre an Mitglieder eine Geschenkplakette verliehen.
§ 12 - Kranzspende
Beim Ableben eines Mitgliedes wird ihm durch Niederlegen eines Kranzes die letzte Ehre erwiesen.
§ 13 - entfällt
§ 14 - Kleiderordnung
Bei Beerdigungen von Mitgliedern haben die Fahnenträger die Schützenuniform zu tragen. Die Fahne wird mit dem Trauerflor versehen. Als Kranzträger hat der Vorstand zwei Mitglieder in Uniform zu stellen.
§ 15 - Auflösung des Vereins
Solange noch 15 Mitglieder für den Fortbestand des Vereins sind, ist eine Auflösung ausgeschlossen. Wenn die Voraussetzungen für die Auflösung des Vereins gem. § 15 Abs. 1 dieser Satzung erfüllt sind, bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Dieser Beschluss muss von einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung getragen werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Eigentum und Vermögen zur Aufbewahrung an die politische Gemeinde, zu der der Schützenverein gehört. Es darf auch von dieser nicht veräußert werden.
Bei Neugründung eines Schützenvereins für das Vereinsgebiet, das annähernd den Grenzen des Vereins gem. § 3 dieser Satzung entspricht, muss das zur Aufbewahrung übergebene Eigentum und Vermögen wieder ausgehändigt werden.